1. Allgemeines
1.1. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen, auch den künftigen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen meine nachfolgenden
Geschäftsbedingungen zugrunde. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen. Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf ebenfalls der
Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen, Zusicherungen.
1.2. Sofern Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entgegenstehen, erkenne ich diese nicht an, es sei denn, ich hätte ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. Im Übrigen gelten meine Geschäftsbedingungen auch dann, wenn ich in Kenntnis entgegen stehender oder von meinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die
Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführe.
1.3. Bei allen Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB,Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit
der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigenVertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB,Teil
B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.
1.4. Sind der werden einzelne Bestimmungen meiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Angebotannahme
2.1. Meine Angebote sind freibleibend und verpflichten mich nicht zur Auftragsannahme. Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge
bedürfen der Annahme, sofern nicht Annahme meinerseits durch Auftragsausführung erfolgt, meiner schriftlichen Bestätigung. Meine Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom
Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Ich bin berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen anzunehmen.
2.2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben,
Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten,Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist bzw. auf die
vorgenannten Unterlagen im Vertrag Bezug genommen ist.
3. Preise
3.1. Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine
Pauschalpreise. Meine Leistungen werden nach Material- und Stundenaufwand zu meinen Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind,
abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten meine üblichen Preise und Stundenlöhne.
3.2. Nicht in meinen Preisen eingeschlossen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung zusätzlich ausgewiesen.
3.3. Der Abzug von Skonto ist ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht zulässig.
4. Zahlung
4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des Werklohnes sofort
netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig, spätestens zum Datum des auf meiner Rechnung
ausgewiesenen Zahlungstermins. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so bin ich berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem nach §247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatzes p.a. zu
fordern.
4.2. Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen mir gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn,
dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von mir anerkannt. Der
Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur soweit befugt, wie sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.3. Ich darf Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des von mir gefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen
Leistungen verlangen. Ich behalte mir vor, einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit Bestellung und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb 8 Tagen
ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ich über den Betrag verfügen kann.
4.5. Wenn mir Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht
rechtzeitig geleistet werden, bin ich berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Ich bin in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
5. Abnahme meiner Leistungen/Gefahrenübergang
5.1. Nach Auftragserteilung mache ich dem Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, meine Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann Abnahme nicht verweigert werden. Der
Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber meine Leistungen nicht innerhalb einer von mir bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
5.2. Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
6. Farb-, Struktur- und Maßabweichungen
6.1. Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, dich ich bemustere, abbilde oder zeige, gelten als annähernde
Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und
stellen keinen Mangel dar. Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind
materialbedingt und nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb gemäß der Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund zur Beanstandung.
Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke). Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück
und Ware nicht übernommen werden. Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B. Einschlüsse), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein
richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern
auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in Keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenen Maß eine Toleranz von +
oder – 3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen, Strurkturschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlaß zu
Beanstandungen.
7. Lieferzeit
7.1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung verbindlich vereinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt erst,
wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen
voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des
Zahlungsverzuges.
7.2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten erst mit Mitteilung der
Fertigstellung durch mich als eingehalten.
7.3. Bei Sachverhalten, die ich nicht zu vertreten habe, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung,
Betriebsstörung verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehendender oder dauernder Unmöglichkeit bin ich verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich
zu informieren.
7.4. Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn seine Interessen an
der alsbaldigen Leistung durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche
Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, ich hätte die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht.
7.5. Im Falle des Verzuges mit meiner Leistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer
Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden/Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von
Vertragspflichten herbeigeführt.
7.6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so bin ich berechtigt, den insoweit
entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung meiner Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
8. Haftung für Schäden
8.1. Meine Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit mir
keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, diese gilt auch für zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungssetz.
8.3. Soweit die Schadenersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses
auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung meiner Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
9. Mängelhaftung (Gewährleistung)
9.1. Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort zu rügen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers soll vermeiden, dass Mängel sich
vertiefen, zu weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen.
9.2. Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von Mängelansprüchen, dass diese den gem. §377 HGB geregelten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Insoweit wird entsprechende Anwendung der Regelung des § 377 HGB ausdrücklich vereinbart.
9.3. Soweit ein Mangel an meiner Werkleistung vorliegt, kann ich den Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach meiner Wahl in Form
der Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werkes erbringen.
9.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
9.5. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit meinerseits beruhen. Soweit mir keine vorsätzliche Vertragsverletzung/Mängelhaftung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
9.6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die
Verjährungsfrist beginnt bei Gefahrenübergang gem. §5.
10. Gerichtsstand
10.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist grundsätzlich bei geschlossenen Verträgen das für meinen Geschäftssitz zuständige Gericht.
10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland